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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1957, BGBl. Nr. 54, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen und umgewechselt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1957