Änderungen zwischen den Fassungen
Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
§ 5.
Mit Ablauf des 31. März 1977 verliert die Verordnung BGBl. Nr. 54/1957 ihre Wirksamkeit.