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Fassungsvergleich zu 1000 S - Bundesgoldmünze××

Änderungen zwischen den Fassungen

1000 S - Bundesgoldmünze 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 – 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.