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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1000 Jahre Kärnten“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1000 Jahre Kärnten“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den Herzogstuhl und das Kärntner Wappen, umrahmt von der Inschrift „1000 Jahre Kärnten“, „Herzogstuhl“ und den Jahreszahlen „976-1976“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.