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Fassungsvergleich zu Garantiegesetz 1977××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantiegesetz 1977 1
§ 10geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.1990 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 254/1990 · danach: BGBl. I Nr. 130/2002 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 130/2002 § 10↗RIS↗
Abschnitt II - – Ost-West-Fonds
§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung „Ost-West-Fonds'' beizufügen und die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.