Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Abschnitt II - – Ost-West-Fonds
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.