Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den Tassilokelch und die Inschrift „777-1977“ sowie „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.