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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „500 Jahre Münzstätte Hall“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „500 Jahre Münzstätte Hall“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat eine Nachbildung des Probetalers von Weidenpusch aus der Zeit um 1480, umrahmt von der Inschrift
„EUROPA CENTENNIUM QUINTUM MONETAE CIVITATES HALAENSIS
TIROLENSIS HOC ANNO CELEBRAT 1977“ in abgekürzter Form zu tragen; zwischen Anfang und Ende der Inschrift sind die Wappen von Hall und Antwerpen zu setzen.
(2) Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer in dreizeiliger Anordnung sowie als Umschrift die Worte „Republik Österreich“, „Hundert Schilling“ und die Jahreszahlen „1477-1977“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.