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Fassungsvergleich zu Internationale Finanz-Corporation - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Finanz-Corporation - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.07.1978 · idF BGBl. Nr. 336/1978 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanz-Corporation 4 531 Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.