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Fassungsvergleich zu Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.11.1978 · idF BGBl. Nr. 562/1978 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.