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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Kopfbild Rudolf I., die im Hintergrund angedeutete Landschaft des Marchfeldes und eine Schlachtszene sowie die Inschrift „700. Jahrestag der Schlacht Dürnkrut u. Jedenspeigen“ und die Jahreszahl „1978“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat als Symbol für das Zusammenhalten der Bundesländer neun menschliche Figuren in radialer Anordnung, die untereinander mit den Händen verbunden sind, ferner in der Mitte des Münzbildes den Bindenschild und darunter die Zahl „100“, die Worte „Schilling“ sowie „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.