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Fassungsvergleich zu Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 560/1979 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 165 Millionen Sonderziehungsrechte auf 495 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht. Der Erhöhungsbetrag ist spätestens am 1. Dezember 1980 einzuzahlen.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.