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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Festspiel- und Kongreßhaus und die Anlage der Seebühne sowie die Inschrift „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.