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Fassungsvergleich zu Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 23.07.1980 · idF BGBl. Nr. 324/1980 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.