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Fassungsvergleich zu Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.02.1981 · idF BGBl. Nr. 50/1981 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.