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Fassungsvergleich zu Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.1981 · idF BGBl. Nr. 601/1981 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.