§ 34. Wird auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf den Verwendungsbetrieb, den Freischeininhaber und das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden, wenn das Mineralöl weder bestimmungswidrig verwendet wurde (§ 33) noch als Bestandteil einer Ware weggebracht wird, die kein Mineralöl ist.