Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36aufgehoben
§ 36.
(1) Auf Grund eines Freischeines bezogenes oder eingeführtes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet oder noch nicht in diesen aufgenommen wurde, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet oder zum Bestandteil einer Ware wurde, die kein Mineralöl ist, als in dem Zeitpunkt aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34),
1. in dem der Freischein widerrufen wird;
2. in dem durch Bescheid festgestellt wird, daß ein im § 27 Abs. 2 Z 1 bezeichneter Ausschließungsgrund eingetreten ist;
3. in dem der Freischeininhaber oder eine zu seiner Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, Mineralöl auf Grund eines Freischeines zu beziehen und einzuführen, ausgeschlossen wird (§ 24 Abs. 3 und § 35 Abs. 3);
4. in dem der Betrieb auf Dauer eingestellt wird;
5. in dem bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eintritt oder der Erbe den Betrieb auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft tatsächlich übernimmt oder in dem bei einem sonstigen Übergang des Betriebes dessen tatsächliche Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung stattfindet.
(2) Mineralöl, das auf Grund eines Freischeines bezogen oder eingeführt wird, nachdem das Recht, Mineralöl auf Grund dieses Freischeines zu beziehen und einzuführen, aus anderen Gründen als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges oder der Einfuhr aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht (§ 34).