Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41aufgehoben
§ 41.
(1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. welches Mineralöl
a) in das Freilager aufgenommen wurde;
b) im Freilager verbraucht wurde;
c) aus dem Freilager weggebracht wurde;
2. welche anderen Stoffe im Freilager einem Mineralöl zugesetzt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.