Änderungen zwischen den Fassungen
§ 44aufgehoben
§ 44.
Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Anmerkung