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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 44aufgehoben
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 44↗RIS↗
§ 44.
Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991