Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45aufgehoben
§ 45.
(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 43) sind in der Regel am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung der aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.
Anmerkung