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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 46aufgehoben
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 46↗RIS↗
Amtliche Aufsicht
§ 46.
(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
1. Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe und Kraftstoffbetriebe;
2. Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist;
3. die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;
4. mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende Kraftfahrzeuge;
5. Transportmittel und Transportbehältnisse, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Kraftstoffe befördert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991