Änderungen zwischen den Fassungen
§ 57aufgehoben
§ 57.
(1) Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976, 624/1976, 631/1978, 271/1980 und 163/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1982 entstanden ist, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1982 gelegen ist, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1982 stattgefunden hat oder für das eine Bundesmineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.
(2) In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Bestimmungen über die Verwendung des Ertrages der Bundesmineralölsteuer gelten in gleicher Weise für die Verwendung des Anteiles des Bundes am Ertrag der Mineralölsteuer.
(3) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980)
(4) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesrechenamt, BGBl. Nr. 123/1978)