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Fassungsvergleich zu Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.11.1983 · idF BGBl. Nr. 571/1983 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 3 083 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.