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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Schloß Grafenegg“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „Schloß Grafenegg“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1984“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat die Nordfassade des Schlosses Grafenegg, das Niederösterreichische Wappen sowie die Inschrift „SCHLOSS GRAFENEGG“, „NIEDERÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1984“ zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.