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Norm
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Fassungen
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
BGBl
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Judikatur
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 27.03.1985 · idF
BGBl. Nr. 114/1985
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.