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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den Prinzen Eugen zu Pferd, die Umschrift „PRINZ EUGEN V. SAVOYEN“ und die Jahreszahlen des Geburtsjahres „1663“, des Todesjahres „1736“ sowie des Emissionsjahres „1986“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.