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Fassungsvergleich zu Internationale Finanzcorporation - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Finanzcorporation - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.04.1987 · idF BGBl. Nr. 136/1987 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 6 073 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.