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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Wolf Dietrich von Raitenau“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Kopfbild des Erzbischofs, die Inschrift „WOLF DIETRICH VON RAITENAU“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1587“ und „1987“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.