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Fassungsvergleich zu Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds 1
§ 2neu
in Kraft ab 21.12.1988 · idF BGBl. Nr. 689/1988 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.