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Fassungsvergleich zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 417/1988 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.