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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 416/1988 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Afrikanischen Entwicklungsbank 4 000 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Bankrechnungseinheiten im Gegenwert von US-Dollar 48 254 000.
(2) Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung zur Übernahme der in Abs. 1 genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank abgeben.