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Fassungsvergleich zu Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 16.01.1988 · idF BGBl. Nr. 30/1988 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.
(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.