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Fassungsvergleich zu Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“ 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.07.1990 · idF BGBl. Nr. 417/1990 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Theater-Verlag Eirich Ges. m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.