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Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag
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§ 1 Zweites Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds - Beitrag
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 03.08.1991 · idF
BGBl. Nr. 416/1991
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.