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Fassungsvergleich zu Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Globale Umweltfazilität (Weltbank) - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 03.08.1991 · idF BGBl. Nr. 417/1991 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Republik Österreich leistet zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität einen Beitrag in Höhe von 400 Millionen Schilling.