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Fassungsvergleich zu Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) 1
§ 1neu
in Kraft ab 05.12.1992 · idF BGBl. Nr. 767/1992 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 einen Beitrag in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar.