§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse, Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit der gem. § 1 Abs. 3 IDG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 929/1993 sind Kontingentscheine erforderlich.