Rechtstracker.at
Norm
Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
Fassungen
§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
BGBl
§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
Judikatur
§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
Fassungsvergleich zu
Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
×
alle §§
§ 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 2
neu
in Kraft ab 10.06.1995 · idF
BGBl. Nr. 385/1995
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.