Rechtstracker.at
Norm
Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
Fassungen
§ 2 Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
BGBl
§ 2 Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
Judikatur
§ 2 Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
§ 2 Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
Fassungsvergleich zu
Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
×
alle §§
§ 2
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Erste Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 2
neu
in Kraft ab 10.06.1995 · idF
BGBl. Nr. 387/1995
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.