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Fassungsvergleich zu Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 1
§ 6neu
in Kraft ab 21.06.1996 · idF BGBl. Nr. 273/1996 § 6↗RIS↗
§ 6.
Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes:
Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.