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Fassungsvergleich zu Elfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11) 1
§ 1neu
in Kraft ab 20.11.1996 · idF BGBl. Nr. 625/1996 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation
1. zum für das Geschäftsjahr 1997 neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds 30 Millionen Sonderziehungsrechte und
2. zur Internationalen Entwicklungsorganisation 45,46 Millionen Sonderziehungsrechte für die Geschäftsjahre 1998 und 1999.