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Fassungsvergleich zu Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein 1
§ 5neu
in Kraft ab 18.07.1997 · idF BGBl. II Nr. 192/1997 § 5↗RIS↗
§ 5.
Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.