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Fassungsvergleich zu Euro-Anleihenumstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Euro-Anleihenumstellungsgesetz 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. I Nr. 126/1998 § 8↗RIS↗
§ 8.
Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die allenfalls geänderten Anleihebedingungen und den Umstellungstermin spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von an einer Börse gehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan der betreffenden Börse zu erfolgen.