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Fassungsvergleich zu Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus 1
§ 3neu
in Kraft ab 05.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 182/1998 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.