Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.