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Norm
Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der MIGA
Fassungen
§ 2 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der MIGA
BGBl
§ 2 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der MIGA
Judikatur
§ 2 Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der MIGA
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Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der MIGA
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 05.12.1998 · idF
BGBl. I Nr. 185/1998
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.