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Fassungsvergleich zu Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr - Ausnahmen 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.07.1999 · idF BGBl. II Nr. 241/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt für:
1. atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des § 33 Tarifpost 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;
2. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
3. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt.