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Fassungsvergleich zu Finalitätsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finalitätsgesetz 1
§ 18geändert
in Kraft 10.12.1999 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 91/2010 § 18↗RIS↗
Rechte an Wertpapieren
§ 18.
Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:
1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.