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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag
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§ 0↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 14.08.1999 · idF
BGBl. I Nr. 151/1999
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.