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Fassungsvergleich zu Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12) 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 152/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.