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Norm
Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
Fassungen
§ 1 Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
BGBl
§ 1 Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
Judikatur
§ 1 Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
§ 1 Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
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Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 14.08.1999 · idF
BGBl. I Nr. 152/1999
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.