Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schriftstücke-Bereinigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schriftstücke-Bereinigungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.01.1946 · idF BGBl. Nr. 3/1946 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die gemäß Verordnung vom 17. August 1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten Vornamen Israel und Sara gelten in allen amtlichen Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und sonstigen Schriftstücken aller Art als nicht beigesetzt.
(2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke auf Abschriften.